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Statut

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen SV Bosna Karlsruhe.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Schriftlichkeit meint die Schriftform im Sinne von § 27 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
4. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und des Badischen Fußball-verbands e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung die-ser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfol-gung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.
5. Der Verein kann in weiteren Fachverbänden Mitglied werden, deren Sportarten auf wett-kampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden. § 1 Abs. 4 gilt dann ent-sprechend. Die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Organisationen, die der Er-füllung des Vereinszweckes dienen, ist möglich.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, besonders des Sports für Kinder und Jugendliche. Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Abhalten von Übungs-stunden, die Durchführung von Sportveranstaltungen und die Teilnahme an Sportveran-staltungen im Ballsport verwirklicht. Bei Bedarf können weitere Sportarten hinzukommen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder juristi-sche Person (außerordentliche Mitglieder) werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck des Vereins voraus, der an ein Mitglied des Vorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Ver-einsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ih-rer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Vorstands delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Auf-nahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglie-dern ernannt werden.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse, Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und al-les zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins gemäß geltenden Benutzungsordnungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitgliederversammlung kann eine Verhaltensordnung für den Verein erlassen.
3. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, auch wenn ihr Mitgliedsbeitrag über einen Familienbeitrag entrichtet wird. Sie üben dieses Recht persönlich aus; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertre-ter wahrgenommen wird.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.


§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
1. Bei der Aufnahme in den Verein ein Aufnahmebeitrag,
2. ein monetärer Mitgliedsbeitrag.
Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.
2. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
3. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung von Umlagen be-rechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Hö-he der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze be-steht von dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
4. Gerät ein Mitglied mit der Zahlung eines Beitrags in Verzug, erfolgt
eine erste schriftliche Mahnung durch den Vorstand. Wird der ausstehende Beitrag nicht innerhalb von 4 Wochen vollständig ausgeglichen, erfolgt eine zweite schriftli-che Mahnung, in der auf die drohende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen wird

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Sanktionen
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – eine Vererbung findet nicht statt – (bei jurist. Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Bei Been-digung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhält-nis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbeson-dere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Ge-genstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Verpflich-tungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalender-jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Im Übrigen ist er nur zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhal-tung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rück-stand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absen-dung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitrags-schulden nicht beglichen sind. Eine Streichung ist auch möglich, wenn das Mitglied dem Verein länger als sechs Monate keinerlei aktuelle Kontaktdaten zur Verfügung stellt. Bei Familienbeiträgen gilt dies für alle davon betroffenen Familienmitglieder.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstands anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
• Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ord-nungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
• Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Das Verfahren legt der Vorstand fest. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu ma-chen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einge-legt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste or-dentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
5. Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand das Mitglied auch bis zu sechs Monate von der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines ausschlie-ßen und/oder eine Geldstrafe bis zu 500,- € je Einzelfall auferlegen.


§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Be-darf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglich-keiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausge-übt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitglie-derversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
3. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstan-den sind (z. B. Reisekosten, Porto, Telefon). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend ge-macht werden. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Weitere Einzelheiten können durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Fi-nanzordnung geregelt werden.


§ 8 Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesord-nung einberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftli-che Einladungsform ist entsprechend § 27 BGB auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt.
2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung bei einem Vorstandsmitglied einge-reicht werden. Diese sind mit ihrer Begründung den Mitgliedern spätestens eine Wo-che vor der Mitgliederversammlung per E-Mail durch den Vorstand mitzuteilen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederver-sammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, soweit der Antrag form- und fristgerecht eingereicht wurde, wobei zuerst darüber abzustimmen ist, ob über den Antrag überhaupt eine Aussprache und Abstimmung stattfinden soll. In der Mitglie-derversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr ge-stellt werden.
3. Die Mitgliederversammlung bestimmt die die Versammlung leitende Person mit einfa-cher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der/Die Versammlungsleiter/in bestimmt den/die Protokollführer/in. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie ent-scheidet über die Zulassung von Gästen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglie-der beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen per Handzeichen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen blei-ben unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von 20% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. Bei Stimmengleichheit ist ein An-trag abgelehnt.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebe-nen gültigen Stimmen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 25 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand be-antragen. Ferner kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einberufen, er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vor-schriften der Abs. 1 bis 6 entsprechen.
8. Der Vorstand kann zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung einladen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Bei einer virtuellen oder hybriden Mitgliederver-sammlung werden die Zugangsdaten spätestens 2 Stunden vor Beginn der Ver-sammlung bekannt gegeben. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung, ist es den Mit-gliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.


§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat, soweit ihr nicht ohnehin bereits an anderer Stelle dieser Satzung gesondert Aufgaben zugewiesen wurden, folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
c) Entlastung des Vorstands
d) Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
e) Wahl des Vorstands
f) Wahl der Kassenprüfer/innen
g) Wahl des/r Jugendleiters/in
h) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
i) Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach
§ 3 Nr. 26 a EstG
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
l) Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
m) Beschluss über Umlagen
n) Verabschiedung von Vereinsordnungen, darunter:
• Beitragsordnung
• Finanzordnung
• Verhaltensordnung
• Wahlordnung.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
o) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Neue Sportgruppen in bestehenden Abteilungen können jederzeit von der Abteilungs-leitung angeboten werden. Neue Sportgruppen in noch nicht bestehenden Abtei-lungen können übergangweise bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand genehmigt werden
p) Bestätigung von Abteilungsordnungen und der Jugendordnung
q) Bestellung von Abteilungsleitern zu besonderen Vertretern gemäß § 30 BGB.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


§ 10 Vorstand
1. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der/die Vorstandsvorsitzende, der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Finanzvorstand. Die Vereinigung meh-rerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine geheime Wahl erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. Werden die Mitglieder einzeln gewählt, ist jeweils dasjenige Mitglied gewählt, das die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Wahlvorschlägen zur Besetzung des gesamten Vorstands gilt entsprechendes. Bei Stimmengleichheit findet eine erneute Wahl statt. Liegt auch bei dieser Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los. Näheres kann in der Wahlordnung bestimmt werden.
3. Wählbar in den Vorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ord-nungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung oder das Gesetz diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen haben. Zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamt-lich Beschäftigte anzustellen.
5. Der/die Vorstandsvorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten der/die Stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Finanzvorstand den Verein gemeinsam. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000, - € wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Näheres, wie im Innenverhältnis er-forderliche Zustimmungen von Organen für bestimmte Rechtsgeschäfte und Dauer-schuldverhältnisse, werden in der Finanzordnung geregelt.
6. Die Sitzungen des Vorstands finden entweder real oder virtuell (online) bzw. hybrid in einem nur für die Vorstandsmitglieder zugänglichen Verfahren statt. Ein Vorstands-mitglied lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwe-send sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksich-tigt. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, außer wenn diesem ein Mitglied widerspricht. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er auch abweichendes von diesem Absatz regeln kann.
7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands kann der verbliebene Vorstand bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode ein Ersatzmitglied wählen.
8. Durch Beschluss des Vorstands können für definierte Aufgaben Ausschüsse gebildet werden. Der Vorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse.
9. Der Vorstand kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, einzelne Beauftragte bestimmen und sie auch als besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.


§ 11 Abteilungen
1. Die Mitgliederversammlung kann die Gründung von rechtlich unselbständigen Abtei-lungen beschließen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
2. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Ver-einsorgane. Näheres regelt die Abteilungsordnung, die von der Abteilungsversamm-lung erlassen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
3. Die Abteilungsleiter können bei Bedarf als besondere Vertreter gem. § 30 BGB be-stellt werden, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss fasst.


§ 12 Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendli-chen Mitglieder bis 21 Jahre sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.
2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.


§ 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt, vom Tage der Wahl angerechnet, zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt. Eine geheime Wahl erfolgt, wenn dies von 20% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
2. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederver-sammlung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Sämtliche Mitglieder der zu prüfenden Vereinsorgane sind verpflichtet, den Kassenprüfern sämtliche für ihre Prü-fung notwendigen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung anord-nen.
3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprü-fer/innen die Entlastung des Vorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers/Kassenprüferin kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Ersatzkassenprüfer/in kommissarisch berufen.


§ 14 Haftung
1. Alle für den Verein tätigen Personen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EstG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mit-gliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätig-keit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von An-sprüchen Dritter.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 15 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vor-gaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, genutzt und verarbeitet. Einzelhei-ten regelt der Vorstand erforderlichenfalls in einer Datenschutzrichtlinie. Die Rechte der Mitglieder hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten richten sich nach der Da-tenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
2. Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist und bei der mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein müssen.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-einsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Den notwendigen Beschluss fasst die Mitgliederversammlung.


§ 17 In-Kraft-Treten
1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.02.2025 mit der erforder-lichen Mehrheit beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
2. Die Wahlen bei der Mitgliederversammlung vom 23.02.2025 können bereits nach Maßgabe von §§ 10, 13 dieser Satzung durchgeführt werden.
3. Im Falle von Beanstandungen durch das Registergericht, dem Finanzamt, dem Badi-schen Sportbund Nord e.V. oder des Badischen Fußballverbands e.V. wird der Vor-stand ermächtigt, durch geeignete Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung das Eintragungshindernis bzw. die Beanstandung zu beseitigen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.


Karlsruhe, 23.02.2025

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